FCC bietet Leitlinien zur internationalen Informationssammlung gemäß Abschnitt 214: Wiley
HeimHeim > Blog > FCC bietet Leitlinien zur internationalen Informationssammlung gemäß Abschnitt 214: Wiley

FCC bietet Leitlinien zur internationalen Informationssammlung gemäß Abschnitt 214: Wiley

May 31, 2024

Das Office of International Affairs (OIA) der Federal Communications Commission (FCC oder Kommission) hat kürzlich eine Anordnung im laufenden Verfahren der Behörde im Zusammenhang mit der Verabschiedung einer Anordnung und Bekanntmachung über die vorgeschlagene Regelsetzung zu internationalen Genehmigungen gemäß Abschnitt 214 (die Anordnung und NPRM) veröffentlicht. Die Anordnung lehnt einen Antrag auf Fristverlängerung für die Kommentierungs- und Antwortkommentarfristen im NPRM ab und bietet Leitlinien für die einmalige Erfassung ausländischer Eigentumsinformationen durch die FCC von internationalen Abschnitt-214-Genehmigungsinhabern (einmalige Informationserfassung). Obwohl die FCC noch keinen Termin für die Sammlung einmaliger Informationen festgelegt hat, bietet die Verordnung wichtige Leitlinien für den Rahmen, der ihre Umsetzung regeln wird.

Hintergrundinformationen zur einmaligen Informationssammlung der FCC

Wie in Wileys Client Alert vom 27. April 2023 erläutert, geht die einmalige Informationssammlung der FCC auf die Annahme ihrer Verordnung und NPRM durch die Agentur zurück. Obwohl die FCC die Einreichungsfrist für die einmalige Informationssammlung noch nicht festgelegt hat, müssen Zulassungsinhaber 30 Tage vor der Einreichungsfrist ihre direkten oder indirekten ausländischen Anteilseigner von 10 % oder mehr identifizieren. Das NPRM der FCC schlägt außerdem vor, die Autorisierungen aller Inhaber zu widerrufen, die nicht auf die einmalige Informationssammlung reagieren, und weist darauf hin, dass die FCC auch Durchsetzungsmaßnahmen gegen sie ergreifen kann.

Sobald die Einreichungsfrist festgelegt ist, müssen Zulassungsinhaber Informationen basierend auf den folgenden Kategorien einreichen:

Zulassungsinhaber müssen außerdem bestätigen, dass die gemachten Angaben korrekt sind.

Die Verordnung sieht eine begrenzte Ausnahme von der einmaligen Informationserfassung vor

Mit der Verordnung wurde eine Ausnahme für bestimmte Genehmigungsinhaber von der einmaligen Informationserfassung eingeführt. Insbesondere sind qualifizierte Genehmigungsinhaber von der Beantwortung von Fragen in der einmaligen Informationssammlung zu „Identitäten, spezifischen Kapital- und Stimmrechtsanteilen und Beschreibung der Mehrheitsbeteiligungen ihrer meldepflichtigen ausländischen Anteilsinhaber“ befreit. Genehmigungsinhaber, die sich stattdessen für die Ausnahme qualifizieren, müssen „auf aggregierter Basis alle Staatsbürgerschaften oder Organisationsorte ihrer meldepflichtigen ausländischen Interesseninhaber angeben“. Zulassungsinhaber müssen das Aktenzeichen des Antrags angeben, der die Ausnahmevoraussetzungen erfüllt. Für die Befreiung gelten zwei Kriterien:

Darüber hinaus können Unternehmen, die keine Dienstleistungen erbringen, für die eine internationale Genehmigung gemäß Abschnitt 214 erforderlich ist, ihre Genehmigungen aufgeben und müssen nicht auf die einmalige Informationserfassung reagieren.

Die Verordnung erinnert Zulassungsinhaber an wichtige administrative Anforderungen

Die Verordnung erinnert Autorisierungsinhaber auch daran, dass sie über eine FCC-Registrierungsnummer (FRN) verfügen müssen, um ihre Antworten an die One-Time Information Collection einzureichen. Eine FRN ist die 10-stellige Nummer, die allen natürlichen und juristischen Personen zugewiesen wird, die Geschäfte mit der FCC tätigen. Sie muss jedes Mal angegeben werden, wenn ein Autorisierungsinhaber einen Antrag über das International Communications Filing System (ICFS) der Agentur einreicht.

In der Verordnung wird außerdem darauf hingewiesen, dass viele internationale Genehmigungen gemäß Abschnitt 214 an Unternehmen erteilt wurden, bevor die Kommission im Jahr 2001 eine FRN verlangte. Daher müssen solche Genehmigungsinhaber eine FRN einholen, bevor sie ihre Antwort an die One-Time Information Collection einreichen können.

In der Verordnung wird der Zeitpunkt für die Einreichungsfrist für die einmalige Sammlung von Informationen festgelegt

Obwohl die FCC die Einreichungsfrist für die Sammlung einmaliger Informationen noch nicht bekannt gegeben hat, bietet die Verordnung einen Überblick darüber, wie die Frist festgelegt wird. Konkret heißt es in der Verordnung, dass das OIA für die Erstellung der zugehörigen Formulare verantwortlich sein wird, da es die einmalige Informationserfassung durchführt. Das OIA wird dann die Informationssammlung zur Prüfung durch das Office of Management and Budget (OMB) einreichen und nach der Prüfung durch das OMB eine Mitteilung über das Datum des Inkrafttretens der einmaligen Informationssammlung und die Einreichungsfrist im Bundesregister veröffentlichen. Das OIA wird außerdem eine separate öffentliche Bekanntmachung herausgeben, in der die Frist bekannt gegeben wird, und Anweisungen für die Einreichung dieser Informationen bei der Kommission bereitstellen.

Wie in der Verordnung vermerkt, genehmigte das OMB jedoch die Informationssammlung des OIA am 6. Juni 2023. Dies bedeutet, dass der einzige verbleibende Schritt für das OIA darin besteht, das Datum des Inkrafttretens der einmaligen Informationssammlung und die Einreichungsfrist beim Bundesamt zu veröffentlichen Registrieren.

Die Vorbereitungszeit ist von entscheidender Bedeutung für die Reaktion auf die einmalige Informationserfassung

Die einmalige Informationssammlung der FCC wird ein detailliertes und umfassendes Unterfangen für alle Inhaber internationaler Abschnitt-214-Genehmigungen und deren Eigentümer sein. Zu den von der einmaligen Informationserfassung betroffenen Unternehmen gehören nicht nur internationale Telekommunikationsanbieter, sondern auch bestimmte Satelliten- und Mobilfunkanbieter sowie Private-Equity-Unternehmen und andere, die Kapital in solche Unternehmen investieren. Für solche Unternehmen ist die Vorbereitungszeit von entscheidender Bedeutung, um der einmaligen Informationserfassung vollständig nachzukommen. Wir empfehlen den betroffenen Unternehmen, so bald wie möglich mit der Erfassung relevanter Informationen zu beginnen, auch wenn die FCC noch keine Frist für die Einreichung festgelegt hat. Wileys Experten für Telekommunikation, Medien und Technologie, nationale Sicherheit und Cybersicherheit können betroffenen Unternehmen bei der Bewältigung dieses komplexen Unterfangens helfen.

Hintergrundinformationen zur einmaligen Informationssammlung der FCCMeldepflichtiges ausländisches Eigentum – ausländischer Gegner – China (einschließlich Hongkong), Kuba, Iran, Nordkorea, Russland, Maduro-Regime.Meldepflichtiges ausländisches Eigentum – kein ausländischer Gegner.Kein meldepflichtiges ausländisches Eigentum.Die Verordnung sieht eine begrenzte Ausnahme von der einmaligen Informationserfassung vorDie Verordnung erinnert Zulassungsinhaber an wichtige administrative AnforderungenIn der Verordnung wird der Zeitpunkt für die Einreichungsfrist für die einmalige Sammlung von Informationen festgelegtDie Vorbereitungszeit ist von entscheidender Bedeutung für die Reaktion auf die einmalige Informationserfassung